Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Worauf habe ich zu achten?

Ein Verkehrsunfall ist für jeden ein schwieriges Erlebnis. Leider beginnt für viele Geschädigte danach der langwierige Prozess der Schadensregulierung. Es ist empfehlenswert, vorab zu überprüfen, was man im Rahmen des Schadensersatzes von dem Versicherer beanspruchen kann.

 

Sachschaden

Im Falle einer Sachbeschädigung (Fahrzeug, Fahrrad) stellen zunächst die hieraus resultierenden Reparatur- oder Beschaffungskosten (im Falle eines Totalschadens) den Hauptteil des Schadens dar. Der Geschädigte kann sie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags darlegen. Dabei ist zu beachten, dass im Falle eines sog. Bagatellschadens die Versicherer häufig die Erstattung der Sachverständigenkosten ablehnen.

Im Falle eines Totalschadens wird regelmäßig der sog. Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) erstattet.

Die in dem Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten werden zunächst als Nettowert erstattet. Die hierauf anfallende Mehrwertsteuer wird erst dann erstattungsfähig, wenn sie auch tatsächlich gezahlt werden muss. Dies ist der Fall, wenn sie dem Geschädigten durch die Werkstatt in Rechnung gestellt wird. Dabei ist die Aufbewahrung der Rechnungen von erheblicher Bedeutung.

Ein Fahrzeug kann ferner wegen seiner Beschädigung trotz vollständiger Reparatur am Wert verlieren. Diese sog. merkantile Wertminderung kann u.U. ebenfalls erstattungsfähig sein.

Darüber hinaus steht dem Geschädigten ein Anspruch auf sog. Unkostenpauschale wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schadensregulierung zu. Die Höhe der Pauschale wird in der Rechtsprechung unterschiedlich festgelegt und liegt in der Regel zwischen 20 € und 30 €. In Berlin geht das Kammergericht von einer Pauschale in Höhe von 20 € aus.

In vielen Fällen ist der Geschädigte daran interessiert, ein Mietfahrzeug in Anspruch zu nehmen. Diese Kosten können unter Umständen ebenfalls erstattungsfähig sein. Wird kein Ersatzfahrzeug angemietet, kann dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen.

Ferner gehören die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu dem erstattungsfähigen Schaden. Bei Unfällen mit sog. Bagatellschäden wird der Versicherer jedoch unter Verweis auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten die Übernahme dieser Kosten ablehnen.

Sollten infolge des Unfalls weitere Kosten entstanden sein (Abmeldekosten, Abschleppkosten, erforderliche Reisekosten) können dies ebenfalls als erstattungsfähige Positionen angemeldet werden.

 

 

 

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