Neue Informationspflichten für Unternehmer nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Seit dem 01.02.2017 unterliegen Unternehmer, die eine Webseite betreiben oder AGB verwenden, neuen Informationspflichten. Der Hintergrund hiervon ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19.02.2016 (VSBG), welches bestimmte Informationspflichten in §§ 36, 37 vorsieht. Diese Regelungen sind am 01.02.2017 in Kraft getreten.

Gem. § 36 VSBG hat der Unternehmer dem Verbraucher mitzuteilen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ferner ist die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu benennen, wenn eine entsprechende Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme besteht. Mit der Benennung der zuständigen Stelle sollten ferner Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, zur Verfügung gestellt werden.

Die oben erwähnten Informationen müssen auf der Webseite erscheinen und zusammen mit den verwendeten AGB gegeben werden. Für kleinere Unternehmen ergibt sich jedoch aus § 36 Abs. 3 VSBG eine Ausnahme. Danach betrifft die Pflicht nach § 36 Abs. 1 VSBG nur Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder mehr Personen beschäftigt haben.

Eine weitere Verpflichtung ergibt sich aus § 37 VSBG. Danach hat der Unternehmer den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag bereits entstanden ist und durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Dieser Hinweis muss in Textform erfolgen. Der Unternehmer muss ferner mitteilen, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Kommen aufgrund einer Verpflichtung oder eigenen Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren in Betracht, sind alle Stellen zu benennen.

Die mit den §§ 36, 37 VSBG eingeführten Informationspflichten sind neu und erweitern den Kreis der Informationen, die der Unternehmer den Verbrauchern zur Verfügung zu stellen hat. Unternehmer sollten deshalb unverzüglich Ihre Webseiten und AGB überprüfen und ergänzen, um den neuen Informationspflichten nachzukommen.

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